Pflegeheime dürfen für die Zeit bis zum Einzug grundsätzlich keine Reservierungsgebühr verlangen, auch nicht von Privatversicherten. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Eine solche Vereinbarung sei unvereinbar mit den gesetzlichen Vorschriften und deshalb unwirksam.
Mit seinem Urteil (Az. III ZR 225/20) hat der BGH entschieden, dass die Vereinbarung einer Reservierungsgebühr in Pflegeheimen unwirksam ist. Im beschiedenen Fall sah der Pflegevertrag der beklagten Pflegeeinrichtung vor, dass künftige Bewohner vom Vertragsbeginn bis zum Einzugstermin eine Platzgebühr in Höhe von 75% der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie des Umlagebetrags nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung (AltPflAusglVO) zu entrichten habe. Der Kläger zahlte die entsprechende Platzgebühr für seine mittlerweile verstorbene privat pflegeversicherte Mutter, forderte sie aber später zurück.
In der Urteilsbegründung legt der BGH dar, dass die Vereinbarung einer Platz-/Reservierungsgebühr mit § 15 Abs. 1 Satz 1 WBVG in Verbindung mit § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI unvereinbar und daher unwirksam sei. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WBVG müssten in Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem SGB XI in Anspruch nähmen, die Vereinbarungen den Regelungen des Siebten und Achten Kapitels des SGB XI sowie den aufgrund dieser Kapitel getroffenen Regelungen entsprechen. Diese Vorgabe gelte auch privat Pflegeversicherte.
Es sei mit § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI unvereinbar, eine Platz- oder Reservierungsgebühr auf der Basis des vertraglichen Leistungsentgelts für die Zeit vor der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim bis zum tatsächlichen Einzugstermin vertraglich festzulegen. Dies widerspräche nicht nur dem Prinzip der Abrechnung der tatsächlichen Leistungserbringung auf Tagesbasis, sondern begründete auch das Risiko, dass Leerstände im Anschluss an einen Auszug oder das Versterben eines Heimbewohners doppelt berücksichtigt würden. Auf Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG sei es auch nicht möglich, abweichenden Vereinbarungen in einem Wohn- und Betreuungsvertrag den Vorrang einzuräumen. Die Beklagte sei daher zur kompletten Rückerstattung verpflichtet.
Noch liegt das Urteil nicht im Wortlaut vor. Es bleibt zu prüfen, ob eine andere Ausgestaltung Reservierungen gegen Entgelt weiterhin möglich macht.
Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs steht Ihnen » hier zum Download zur Verfügung.